KSV Langen: Bundesligastart
§ 1 NAME UND SITZ
Der am 16. Februar 1959 gegründete Kraftsportverein 1959 Langen e.V. mit Sitz in Langen, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports auf der Grundlage des Amateurgedankens. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Organisation sportlicher Betätigung in Training und Wettkampf.
Dabei gelten folgende Zielsetzungen:
a) Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss aller parteipolitischen konfessionellen und rassischen Gesichtspunkte.
b) Pflege der Kameradschaft und Freundschaft untereinander.
c) Unterordnung unter Wettkampfregel, die sich der Sport selbst gegeben hat.
d) Besondere Förderung jugendlicher Mitglieder. Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e.V. für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Satzung des LSB-H und die Satzungen der für ihn zuständigen Fachverbände.
§ 2 ZWECK UND AUFGABEN
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 MITGLIEDSCHAFT
1. Der Verein hat: a) ordentliche Mitglieder, b) Ehrenmitglieder, c) Jugendmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereits sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.
3. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und mindestens 5 Jahre Mitglied des Vereins sind.
4. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschreiben und zugleich bestätigt haben, dass sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige nach ausreichender Vorbreitung auch an Wettkämpfen teilnimmt. Jugendliche von 14-18 Jahren werden in einer Jugendabteilung, Schüler unter 14 Jahren in einer Schülerabteilung zusammengefasst.
§ 6 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, dass keine Bedenken gegen die sportliche Betätigung bestehen, abhängig machen. Bei der Aufnahme ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten.
§ 7 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod;
2. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;
3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis wenn ein Mitglied: a) 3 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
4. durch Ausschluss (siehe § 11, Ziffer 2).
§ 8 MITGLIEDSCHAFTSRECHTE
1. Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Nach Erreichung der Volljährigkeit sind sie auch wählbar.
2. Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
4. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organs, eines Abteilungsleiters oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
5. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.
§ 9 PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet
1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten,
3. die Beiträge pünktlich zu zahlen,
4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,
5. auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen.
§ 10 MITGLIEDSBEITRAG
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr werden von der Ordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) festgesetzt. Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen.
§ 11 STRAFEN
1. Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden: a) Warnung, b) Verweis, c) Geldbuße bis zu Euro 50,- d) Sperre
2. Durch den Vorstand können nach Anhören des Ältestenrates Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung, b) wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen, c) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden usw. unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.
§ 12 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand (13),
2. der Ältestenrat (14),
3. die Mitgliederversammlung (15)
§ 13 DER VORSTAND
1. Der Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem Kassierer, d) dem Schriftführer, e) dem Sportwart, f) dem Vereinsjugendwart
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer. Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.
4. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigung dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein. Der Vorstand ist verpflichtet, Voranschläge für jedes Geschäftsjahr aufzustellen. Die ordentlichen Einnahmen sind grundsätzlich für ordentliche Zwecke, die außerordentlichen Einnahmen für außerordentliche Zwecke zu verwenden.
5. Der Vorstand muss monatlich mindestens einmal zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.
6. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewährt worden ist.
7. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden (vgl. § 17).
§ 14 ÄLTESTENRAT
1. Der Ältestenrat besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Mitgliedern, die alljährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden und die aus ihrer Mitte den Obmann wählen.
2. Mitglieder des Ältestenrates können nur sein: a) ordentliche Mitglieder, die das 40. Lebensjahr überschritten haben und mindestens drei Jahre Mitglied des Vereins sind, b) Ehrendmitglieder
3. Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in das die Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind.
4. Der Ältestenrat handelt in Vertretung der Mitglieder. Ihm obliegen: a) die Pflege guter Beziehungen der Vorstandsmitglieder untereinander, desgleichen zum Vorstand und zu den Ausschüssen, insbesondere sollen persönliche Angelegenheiten und Differenzen im Vereinsinteresse außergerichtlich geschlichtet werden, b) die Beratungen des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten, insbesondere hinsichtlich der Änderung des Vereinszweckes, der Ehrung von Mitgliedern und anderer Personen, des Verfahrens gegen Mitglieder, der Eingehung von finanziellen Verpflichtungen.
5. Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig Mitglied des Ältestenrates sein.
6. Im Bedarfsfalle übt der Ältestenrat die Funktion eines Ehrenrates aus.
§ 15 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt und soll im ersten Quartal einberufen werden. Die Einberufung muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss: a) Jahresbericht des Vorstandes und der Obmänner der Sportarten, b) Bericht der Kassenprüfer, c) Beschlussfassung über die Voranschläge und die Rechnungslegung für die einzelnen Geschäftsjahre, d) Entlastung des Vorstandes, e) Neuwahlen (Vorstand, Mitglieder des Ältestenrates, Kassenprüfer), f) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die bei dem 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden müssen, g) Bestätigung der Abteilungsleiter.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn diese im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens nach drei Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die schriftliche Einladung soll zwei Wochen, muss aber spätestens eine Woche vorher erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung.
4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn zwei oder mehrere Mitglieder kandidieren, und zwar durch Stimmzettel. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt. Vor jeder Wahl ist eine Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekannt zugeben. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Außerdem sind bei allen Mitgliederversammlungen zu Beginn zwei Beurkundungen zu bestellen, die das Protokoll ebenfalls mit unterschreiben.
§ 16 KASSENPRÜFER
Den Kassenprüfern, die in der Ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliedersammlung und des Vorstandes, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Prüfungen sind in kürzeren Zeitabständen durchzuführen, mindestens zweimal im Jahr. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
§ 17 AUSSCHÜSSE
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen kann.
§ 18 SPORTABTEILUNGEN
1. Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen zusammengefasst. Jede Abteilung wird von dem Abteilungsleiter, der alljährlich von den Mitgliedern der Abteilung gewählt wird und von der Ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden muss, geleitet. 2. Sind mehr als drei Sportabteilungen gebildet, dann arbeiten die Abteilungsleiter im Sportausschuss unter der Leitung der Sportwartes zusammen. 3. Der Sportwart vertritt die Abteilungen im Vorstand, Beschlüsse des Sportausschusses bedürfen vor ihrer Ausführung der Zustimmung des Vorstandes.
§ 19 JUGENDABTEILUNG
Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sollen Jugendgruppen gebildet werden. Diese Gruppen bilden die Jugendabteilungen, die von einem Obmann, der von den Abteilungsleitern bestellt wird, geleitet werden. Die Bestellung der Jugendgruppenobmänner bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
§ 20 EHRUNGEN
1. Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied durch eine Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.
2. Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können (nach Anhören des Ältestenrates) durch den Vorstand mit der Vereins-Ehrennadel ausgezeichnet werden. Der Vorstand kann durch Beschluss (nach Anhören des Ältestenrates) Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihre Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e.V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden sind.
3. Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
§ 21 AUFLÖSUNG
Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Stimmen der erschienen Mitglieder entsprechend beschließt, und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe des Antrages und seiner Begründung, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Langen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Sportes) zu verwenden hat.
14. März 1997
